Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sollen die Grundlage für eine vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit zwischen inMEDIA, Judenschulgasse 4, 55276 Oppenheim (nachfolgend „Agentur“) und deren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) schaffen. Der Geschäftsbereich der Agentur richtet sich an Unternehmen und umfasst Agenturleistungen, insbesondere die Beratung, Entwicklung im Bereich des Marketings (Online, Content, Inbound, Outbound und Social Media), Strategische Beratung, Konzeption, Kreation, Entwicklung und Umsetzung, kanalübergreifende Full Service Lösungen, Entwicklungsleistungen, Performance-Marketing, Cross-Channel, Retargeting und Remarketing und Monitoring.
Stand: 13. Mai 2022
 
 
Inhaltsverzeichnis
 
Teil 1 –     Geltungsbereich, Definitionen und Grundlagen des Vertrages
Teil 2 –     Entwicklungs-, Agentur-, Wartungs- und Beratungsleistungen
Teil 3 –     Gewährleistung und Haftung
Teil 4 –     Vergütung und Abrechnung
Teil 5 –     Vertragslaufzeit und Kündigung
Teil 6 –     Datenschutz, Vertraulichkeit, Änderungen der AGB Und Schlussbestimmungen
 
 

 

Teil 1 – Geltungsbereich, Definitionen und Grundlagen des Vertrages

 

1. Geltungsbereich
 
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) sind Bestandteil der zwischen der Agentur und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge nebst Folgeaufträgen gleicher Art, die im Rahmen einer andauernden und beabsichtigten Geschäftsbeziehung erbracht werden, selbst wenn die AGB im Hinblick auf eine konkrete Leistung nicht ausdrücklich vereinbart werden.
 
1.2. Es gelten die AGB, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
 
1.3. Von diesen AGB abweichende individuelle Abreden der Vertragsparteien, gehen diesen AGB vor, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
 
1.4. Leistungsbeschreibungen, Preislisten, Tarife, technische Spezifikationen, rechtliche und sonstige besondere Hinweise, jeweils sofern gestellt, sind Teil des Vertrags und haben vor diesen AGB Vorrang.
 
1.5. Besondere Bestimmungen im Rahmen dieser AGB gelten vorranging, sofern sie den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB widersprechen.
 
1.6. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern die Agentur ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Eine nicht erfolgte Zurückweisung gegenläufiger und mitgeteilter AGB des Auftraggebers, stellt keine Zustimmung dar.
 
1.7. Die Agentur ist berechtigt für zusätzliche und gesonderte Leistungen die Geltung zusätzlicher Bedingungen zu vereinbaren. Die zusätzlichen Bedingungen werden dem Auftraggeber deutlich erkennbar gemacht. Sofern die zusätzlichen Bedingungen diesen AGB widersprechen, haben die zusätzlichen Bedingungen Vorrang.

 

 
2. Definitionen
 
2.1. Software – Unter „Software“ werden ausführbare Programme und die zugehörigen Funktionen, Daten und Gestaltungselemente verstanden. Zur Software gehören u.a. Anwendungsprogramme, Applikationen und Webseiten.
 
2.2. Dauerschuldverträge – Hierunter sind Verträge zu verstehen, die für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, z.B. Pflege- und Wartungsverträge.
 
2.3. Vertragsparteien – Der Begriff fasst den Auftraggeber, und die Agentur zusammen.
 
2.4. Werk – Als „Werk“ ist das Ergebnis der Leistung der Agentur zu verstehen, insbesondere die im Rahmen dieser AGB erstellten Inhalte oder Software.
 
2.5. Inhalte – Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Inhalte“ sind alle Inhalte und Informationen, wie zum Beispiel Fotografien, Grafiken, Logos, Videos, Texte, Quellcodes, Werbemittel, Daten, Angaben über Orte und Personen oder Links zu verstehen.
 
2.6. Onlinepräsenzen – Unter dem Begriff Onlinepräsenzen werden im weiteren Sinne alle Onlinekonten, Accounts, Profile, Webseiten, etc. sowie die zu ihnen gehörenden Inhalte, Kontakte und Daten verstanden.

 

3. Angebote und Ablehnungsbefugnis
 
3.1. Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten, Prospekten, etc. stellen keine verbindlichen Angebote dar.
3.2. Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Die Agentur behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.
 
3.3.  Vertragsanfragen (inkl. Auftrags- und sonstigen Leistungsanfragen) an die Agentur, begründen erst ab deren Annahme eine vertragliche Beziehung zu der Agentur. Die Agentur behält sich vor, Vertragsanfragen abzulehnen.
 
3.4.  Angebote der Agentur sind vorbehaltlich anderer Angaben 14 Tage lang gültig.
 
3.5.  Die Agentur behält sich ohne Anerkennung einer entsprechenden Prüfpflicht vor, auch angenommene Werbeaufträge – und auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
–  deren Inhalt gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verstößt oder;
–  deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder;
–  deren Veröffentlichung für die Agentur wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Agentur unzumutbar ist.
 
3.6. Der Auftraggeber wird in einem Fall der Ablehnung oder Sperrung von der Agentur entsprechend informiert. Dem Auftraggeber stehen aus einer derartigen Ablehnung oder Sperrung keinerlei Ansprüche gegen die Agentur zu.
 
 
4. Vertragsschluss
 
4.1. Ein Vertrag kommt, soweit nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart und soweit das Angebot von einem Auftraggeber abgegeben wird, durch schriftliche bzw. durch E-Mail erfolgte Bestätigung seitens der Agentur oder durch auftragsgemäße Ausführung der Leistung zustande. Sofern das Angebot durch die Agentur erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers, unter Berücksichtigung dieser AGB, zustande.
 
4.2. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich und als solcher benannt werden. Die Agentur ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
 
4.3. Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-Werbung, etc.) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen, auch durch E-Mail geschlossenen, Vereinbarung.

 

5. Nachträgliche Änderungen und Change Requests
 
5.1. Wünscht der Auftraggeber im Vertragsverlauf eine Änderung an den vereinbarten Leistungen oder die durch den Auftraggeber mitgeteilte Sachlage ändert sich nach Abgabe eines Angebotes durch die Agentur oder nach Vertragsschluss, kann die Agentur ein Angebot über die Mehr- oder Minderkosten erstellen, es sei denn, eine Vergütung nach Aufwand ist vereinbart oder der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf ein gesondertes Angebot.
 
5.2. Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots durch den Auftraggeber, pausiert die Agentur die Arbeit an den vom Angebot betroffenen Leistungen, sofern durch die spätere Annahme des Angebots durch den Auftraggeber ein Mehraufwand entstehen würde. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

 

6. Ort und Zeit der Tätigkeit
 
6.1. Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzel-Aufträge nach Zeit und Ort frei.
 
6.2. Die Agentur hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer zu bedienen, sofern dem keine vertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur unmittelbarer Leistungserbringung durch die Agentur (z.B. aufgrund ihrer Fachkompetenz) oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und Datenschutz, nicht entgegenstehen.
 
6.3. Die Mitarbeiter der Agentur treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Weisungen wird der Auftraggeber ausschließlich den von der Agentur benannten verantwortlichen Mitarbeitern, mit Wirkung für und gegen die Agentur erteilen.
 
 
7. Fristen und Termine
 
7.1. Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn die Agentur eine Frist oder einen Termin ausdrücklich zusagt.
 
7.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unter Umständen, die im Anwendungsbereich des Auftraggebers liegen (nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), hat die Agentur nicht zu vertreten und ist berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Die Agentur verpflichtet sich im Gegenzug, dem Auftraggeber die Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt anzuzeigen.

 

 

Teil 2 – Entwicklungs-, Agentur-, Wartungs- und Beratungsleistungen

 

8. Auftragsbeschreibung
 
8.1. Die Leistungen der Agentur umfassen Beratungs-, Entwicklungs-, Umsetzungs- und sonstige Agenturleistungen. Die konkreten Spezifikationen der jeweiligen vertraglichen Leistung, deren Umfang, Anwendungsgebiete, Rahmenbedingungen, Funktionen, Dokumentationen sowie der Zeit- und Ablaufplan ergeben sich aus der, der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Auftragsbeschreibung.
 
8.2. Für die Auftragsbeschreibung gelten keine Vorgaben, sie kann z.B. auch in Form eines Angebotes, einer Auftragsbeschreibung oder eines Lasten- und Pflichtenheftes erfolgen. Die Auftragsbeschreibung hat einen für die jeweilige Leistung branchenüblich hinreichenden Detailgrad aufzuweisen. Der Auftraggeber wird die Agentur auf Detailierungslücken unverzüglich hinweisen und die Agentur bei der erforderlichen weitergehenden Detaillierung nach besten Kräften unterstützen.
 
8.3. Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, umfassen die zu erbringenden Leistungen die branchenüblichen Aufgaben, welche notwendig sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.
 
8.4. Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners.
 
8.5. Wenn die vertraglichen Leistungen der Erreichung eines ausdrücklich und schriftlich vereinbarten konkreten Erfolges dienen (z.B. Erstellung eines konkreten Werkes, Erreichen bestimmter Erfolgszahlen) handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Ansonsten liegt ein Dienstvertrag vor.
 
8.6. Schulung der Anwender, Dokumentation, Reports, Einweisung, Installation und Wartung sind kein Nebenbestandteil der Leistungen der Agentur und müssen gesondert vereinbart werden.

  

9. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten
 
9.1. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
 
9.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
 
9.3. Sofern für die Leistungserbringung durch die Agentur erforderlich und nicht durch die Agentur zu erbringen, (i) stellt der Auftraggeber die technischen Einrichtungen wie Hardware oder Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung; (ii) stellt der Auftraggeber die Zugangsdatendaten zur Verfügung; (iii) unterstützt der Auftraggeber die Agentur bei Testläufen und Abnahmetests durch entsprechendes Personal.
 
9.4. Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Auftraggebers erfolgen kostenfrei für die Agentur.
 
9.5. Die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen, die gemeinsam festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
 
9.6. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

 

10. Ausschluss rechtlicher Prüfung, Beratung und Mitwirkungspflichten
 
10.1. Die Leistungen der Agentur beinhalten, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art, ) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, Prüfungspflichten bei Linksetzung, Prüfungspflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen, Pflichten zu Beachtung medienrechtlicher Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, etc.).
 
10.2. Die Agentur darf vom Auftraggeber bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme, deren Freigabe verlangen und die Durchführung der Maßnahme so lange zurückstellen.
 
10.3. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen und Schäden frei, die die Agentur durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.

 

11. Gestellung von Inhalten
 
11.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben die Agentur entsprechende Inhalte rechtzeitig vor Beginn derer Nutzung (z.B. als Werbemittel, zwecks Schaltung, im Rahmen von Webseiten, etc.) beziehungsweise zum vereinbarten Zeitpunkt anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Übermittlung.
 
11.2. Die Pflicht der Agentur zur Aufbewahrung von gestellten Inhalten endet 3 Monate nach deren letztmaliger Verbreitung. Datenträger, Fotos oder sonstige Materialien sowie Unterlagen des Auftraggebers werden diesem nur auf Verlangen und auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt.

 

12. Sicherstellung und Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber der Agentur
 
12.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstoßen. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber der Agentur im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.
 
12.2. Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass er alle für die auftragsgemäße Nutzung der Inhalte erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtlichen Zulässigkeiten der von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag zur Verfügung gestellten Inhalte.

 

13. Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Auftraggeber
 
13.1. An Werken, die individuell und spezifisch für den Auftraggeber erbracht werden (zum Beispiel individuelle Grafiken oder Programmroutinen) erhält der Auftraggeber ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung erfasst. Ausgenommen ist der Weiterverkauf- und Weitervertrieb des Werks durch den Auftraggeber, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Auftrags.
 
13.2. Bei Werken die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z.B. bei individueller Anpassung von Templates oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte des Auftraggebers nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur soweit die durch die Agentur für den Auftraggeber vorgenommenen schutzfähigen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen.
 
13.3. Im Übrigen überträgt die Agentur dem Auftraggeber die für den jeweiligen vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an ihren Werken in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung übertragen.
 
13.4. Dem Auftraggeber wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nur dann eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrags eindeutig ergibt.
 
13.5. Die Nutzungsrechte an den Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

 

 

Teil 3 – Gewährleistung und Haftung

 

14. Haftung und Schadensersatz
 
14.1. Die Agentur haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
 
14.2. Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 14.6 dieser AGB aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
 
14.3. Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
 
14.4. Die Agentur haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Agentur bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
 
14.5. Die Agentur haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
 
14.6. Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn die Agentur diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend „typischer Schaden“) begrenzt.
 
14.7. Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Auftraggebers für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.

 

Teil 4 – Vergütung und Abrechnung

 

15. Vergütung
 
15.1. Die Vergütung und der Zahlungsplan für die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbeschreibung. Soweit die Vertragsparteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze der Agentur.
 
15.2. Preisangaben verstehen sich netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
 
15.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist für die Abrechnung der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Die Agentur grundsätzlich auf Stundenbasis ab. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt die kleinste Abrechnungseinheit 30 Minuten.
 
15.4. Die Honorare der Anbieterin können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber, für den Fall, dass er Leistungen an die Künstlersozialkasse abzuführen hat, gemäß § 27 KSVG meldepflichtig ist. Darüber hinaus besteht seitens des Auftraggebers gegenüber der Künstlersozialkasse gemäß der §§ 28, 19 KSVG eine Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht.
 
15.5. Die Höhe des vom Auftraggeber an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach den §§ 23, 25,26 KSVG. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze der Agentur. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers.
 
15.6. Gebühren der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) werden vom Auftraggeber übernommen.

 

 
16. Abrechnung
 
16.1. Die Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.
 
16.2. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
 
16.3. Endet der Vertrag vorzeitig, hat die Agentur einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.
 
16.4. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit der (Teil)Abnahme der Leistung fällig. Bei einer Auftragssumme über 10.000 Euro hat die Agentur auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 30% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 30% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und 40% nach Abnahme. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter vorauszulegen sind, hat die Agentur einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt.
 
16.5. Drittkosten (z.B. Kosten von Stockbildern, Werbekosten auf Onlineplattformen) und Spesen, die in Absprache mit dem Auftraggeber zur Leistungserfüllung anfallen, werden nach Wahl von der Agentur dem Auftraggeber zur direkten Begleichung an Dritte weitergeleitet oder von der Agentur in die eigene Abrechnung integriert. Etwaige Rabatte Dritter sind dem Auftraggeber zu vergüten. Die Agentur ist berechtigt, die Leistungsausführung von der Zahlung der Drittkosten durch den Auftraggeber im Voraus abhängig zu machen.
 
16.6. Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.
 
16.7. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Beträge als Nettobeträge, d.h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
16.8. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, gilt Folgendes:
Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/Prenotification).
 
16.9. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
 
16.10. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die Agentur, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
 
16.11. Für jede Mahnung der Rechnung fällt eine Mahngebühr von jeweils 5,00 Euro an. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.
 
16.12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Auftraggeber im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.
 
16.13. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (=Summe aus den Abrechnungen) eingezogen.
 
16.14. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der Agentur nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu.
 
16.15. Ist für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum angesetzt worden, zu dem die Agentur berechtigt wäre ihre Leistungen abzurechnen und konnte das Fertigstellungsdatum aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat nicht eingehalten werden (z.B. fehlende Bereitstellung von Inhalten), darf die Agentur die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum so abrechnen, als ob das Projekt ohne die maßgebliche Verzögerung zu dem Zeitpunkt fertiggestellt worden wäre.  

 

 
Teil 5 – Vertragslaufzeit und Kündigung

 

17. Vertragslaufzeit
 
17.1. Bei Verträgen, die als Dauerschuldverhältnisse vereinbart werden, entspricht die Vertragslaufzeit der vereinbarten Vertragslaufzeit. Sofern die Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, noch in den dazugehörigen besonderen Bestimmungen in diesen AGB festgelegt ist, beträgt diese 12 Monate.
 
17.2. Der Abrechnungszeitraum von zusätzlichen Optionen (z.B. Serviceleistungen) entspricht dem Abrechnungszeitraum des Hauptvertrags. Wird die Option während der Laufzeit des Hauptvertrags bestellt, wird die erste Vertragslaufzeit zur Angleichung an die Restlaufzeit des Hauptvertrags angepasst.
 
17.3. Die Kündigung unselbständiger Optionen eines Vertragsverhältnisses lässt das Vertragsverhältnis insgesamt unberührt, sofern nicht das gesamte Vertragsverhältnis gekündigt wird.

 

18. Ordentliche Kündigung
 
18.1. Sofern die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart ist, noch in den dazugehörigen besonderen Bestimmungen in diesen AGB festgelegt ist, beträgt diese 30 Tage zum Vertragsende.
 
18.2. Die Kündigungsfrist von selbständig kündbaren Teilen/Optionen eines Vertrages entspricht der Kündigungsfrist des Hauptvertrags.
 
18.3. Wird keine rechtzeitige Kündigung ausgesprochen, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, nach Ablauf dessen Laufzeit automatisch um denselben Zeitraum.
 

 

Teil 6 – Datenschutz, Vertraulichkeit, Änderungen der AGB Und Schlussbestimmungen

 

19. Datenschutz
 
19.1. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden nur für die, diesen AGB und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und genutzt. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Auftraggeber mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen einverstanden.
 
19.2. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Agentur wird insbesondere personenbezogene Daten Dritter, die ihr der Auftraggeber weiterleitet oder die er im Auftrag des Auftraggebers erhebt, verarbeitet und nutzt, nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Darüber hinaus obliegt es dem Auftraggeber die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
 
19.3. Die Parteien werden über sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekanntwerdenden betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Partei strikte Geheimhaltung wahren. Das gilt für alle Mitarbeiter, gegebenenfalls für den Kunden des Auftraggebers sowie für Dritte, derer sich eine Partei zur Erfüllung der aus dem Vertrag ergebenden Pflichten bedient. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags.
 
 
20. Vertraulichkeit
 
20.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
 
20.2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen, die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn die Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt.
 
20.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrags betraut sind. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Vertragsparteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.
 
20.4. Werden von einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne verlangt, so ist diese Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle, sofern möglich und zumutbar, zu informieren.
 
20.5. Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt über Geheimhaltung werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.
 
20.7. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit, sofern nicht offenkundig oder entsprechend vertraglichen Abreden zulässig, werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben.

 

 

21. Schlussbestimmungen
 
21.1. Die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss von überstaatlichem Recht sowie deutschem, zwischenstaatlichem und überstaatlichem Verweisungsrecht, das nicht selbst auf materielles deutsches Recht verweist und was auch dann keine Anwendung findet, wenn der Auftraggeber seinen Sitz und/oder seine Wohnanschrift im Ausland hat.
 
21.2. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
 
21.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gerichtsstand hat. Die Agentur behält sich vor, ihre Ansprüche an dem gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
 
21.4. Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die Agentur nur nach Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen.
 
21.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages, dem sie zugrunde liegen, unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) werden vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der/den unwirksamen Bestimmung(en) erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.

 

Ihre Fragen zu den AGB senden Sie bitte an:
info@inmedia.info
WordPress Cookie-Hinweis von Real Cookie Banner